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Motorrad fahren: Kein Schadensersatz bei Auffahrunfall unter Bikern

21 Januar, 2016

Mit dem Motorrad in der Gruppe fahren - Wer haftet bei einem Auffahrunfall? Kommt es zu einem Verkehrsunfall

innerhalb einer Gruppe von Motorradfahrern, so sind einzelne Gruppenmitglieder nicht haftbar, wenn sie einvernehmlich auf den gebotenen Sicherheitsabstand verzichten. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 22 U 39/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr eine Gruppe von vier Motorradfahrern über eine Landstraße. In einer Kurve stieß der vorderste Fahrer mit einem entgegenkommenden Auto zusammen und stürzte. Wegen des geringen Sicherheitsabstandes zwischen den Fahrern innerhalb der Gruppe konnten die beiden nachfolgenden Biker nicht mehr rechtzeitig bremsen und kamen ebenfalls zu Fall. Einer der beiden verletzte sich dabei. Er machte aber den Biker hinter ihm für seinen Sturz verantwortlich. Er behauptete, rechtzeitig gebremst zu haben, sein Hintermann aber habe ihn von hinten gerammt und so vom Motorrad gestoßen. Er verlangte daher Schadensersatz.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die einzelnen Motorräder fuhren innerhalb der Gruppe alle dicht beisammen. Daraus sei zu schließen, dass die komplette Gruppe einvernehmlich nicht den Mindestabstand untereinander eingehalten hatte. Sie hätten also von einer möglichen Gefahr gewusst und seien dieses Risiko bereitwillig eingegangen um das Gruppenfahrgefühl zu erleben, meinte das Gericht.

"In ihrem Glauben, es käme zu keinem Verkehrsunfall, verhielten sich alle Mitglieder der Gruppe bewusst fahrlässig", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das schließe die Haftung einzelner Gruppenmitglieder untereinander zwingend aus, urteilte das Gericht.
www.deutsche-anwaltshotline.de

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