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Geltendmachung von Maut-Erstattungsansprüche

28 Dezember, 2015

BAG Aufruf zur Geltendmachung von Maut-Erstattungsansprüche: Seit dem 16. November 2015 werden beim BAG wieder Posteingänge registriert, die sich auf die BGL-Musterklagen beziehen. In diesem Zusammenhang wird um die Hemmung der Verjährung gebeten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 30. September 2014 die drei Musterklagen (14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10) des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Ent-sorgung (BGL) e.V. abgewiesen und damit bestätigt, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, die Mautgebühren seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Das VG Köln hat die Berufung gegen die Urteile zugelassen. In zwei Verfahren wurde im November 2014 Berufung eingelegt. Die Verfahren haben die Aktenzeichen OVG NRW 9A2204/14 (Kottmeyer) und OVG NRW 9 A2205/14 (Jelitto).
In diesem Zusammenhang hat der BGL seinen Mitgliedsunternehmen empfohlen, die in den Jahren ab 01.01.2011 möglicherweise entstandenen Maut-Erstattungsansprüche noch vor Jahresablauf schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) geltend zu machen und damit die Verjährung zu verhindern. Seit dem 16.11.2015 werden beim BAG wieder Posteingänge registriert, die sich auf die BGL-Musterklagen beziehen. In diesem Zusammenhang wird um die Hemmung der Verjährung gebeten.
Mit rechtzeitigem Eingang eines Maut-Erstattungsantrags beim BAG ist die Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 2 BGebG für sich eventuell ergebende Maut-Erstattungsansprüche aus dem beantragten Zeitraum automatisch bis zur abschließenden Entscheidung des BAG über den jeweiligen Antrag gehemmt.
Losgelöst davon ist weiterhin ungewiss, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht. Hier bleibt die Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts (Oberverwaltungsgericht Münster) abzuwarten.
Zwischenzeitlich sind, der o.a. Empfehlung des BGL folgend, eine Vielzahl von Schreiben mit der Aufforderung zur Bestätigung einer eventuellen Verjährungsunterbrechung beim BAG eingegangen. Diese werden so bald wie möglich beantwortet. Die Bestätigung muss den Antragstellern nicht bis zum 31.12.2015 zugehen, um die vorbeschriebene Verjährungshemmung auszulösen. Es wird um Verständnis gebeten, dass aufgrund der großen Anzahl von Schreiben deren Beantwortung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
Vor diesem Hintergrund bittet das BAG darum, von einem etwaig beabsichtigten Versand von Erinnerungen oder inhaltsgleichen weiteren Schreiben abzusehen. Bundesamt für Güterverkehr, www.bag.bund.de

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