Urteil: Fahrt mit sexistischem Dienstwagen verweigert
23 Dezember, 2015
Urteil Arbeitsgericht: Wer seiner Arbeit nicht nachkommt, weil er den erforderlichen Dienstwagen für sexistisch hält,
dem darf der Arbeitgeber nicht gleich fristlos kündigen. Jedenfalls nicht, wenn er vorher keine Abmahnung erteilt hat. So urteilte Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az. 2 Ca 1765/15).
Gericht: Abmahnung wäre ausreichend gewesen
Nürnberg (D-AH/fk) - Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete ein Verkäufer seit fast 20 Jahren für seinen Betrieb. Er fuhr mit seinem Dienstwagen zu den Kunden und verkaufte Kaffeemaschinen. Als der Fuhrpark des Unternehmens erneuert wurde, bekam auch sein Dienstwagen neue Werbeaufkleber. Sie zeigten eine spärlich bekleidete Frau in obszöner Pose. Der Angestellte empfand diese Fahrzeuggestaltung als sexistisch und fühlte sich wegen seiner Homosexialität bloßgestellt. Er weigerte sich fortan, seiner Arbeit in diesem Auto nachzugehen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch der Verkäufer wehrte sich und der Fall ging vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab dem Angestellten recht - die Kündigung sei nicht rechtens gewesen. Zwar habe der Mann seine geschuldete Arbeitsleistung verweigert. Doch hätte der Arbeitgeber ohne Weiteres davon ausgehen können, dass sich das Verhalten des Mitarbeiters mit einer Abmahnung gebessert hätte. "Wenn eine Abmahnung auch geeignet wäre, das Fehlverhalten des Angestellten zu korrigieren, so ist eine Kündigung unangemessen", erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die fristlose Kündigung sei nur das allerletzte Mittel, so das Gericht.
Nur wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ist eine Abmahnung nicht nötig. Doch dies sei hier nicht der Fall, urteilte das Gericht. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam.www.deutsche-anwaltshotline.de
Gericht: Abmahnung wäre ausreichend gewesen
Nürnberg (D-AH/fk) - Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete ein Verkäufer seit fast 20 Jahren für seinen Betrieb. Er fuhr mit seinem Dienstwagen zu den Kunden und verkaufte Kaffeemaschinen. Als der Fuhrpark des Unternehmens erneuert wurde, bekam auch sein Dienstwagen neue Werbeaufkleber. Sie zeigten eine spärlich bekleidete Frau in obszöner Pose. Der Angestellte empfand diese Fahrzeuggestaltung als sexistisch und fühlte sich wegen seiner Homosexialität bloßgestellt. Er weigerte sich fortan, seiner Arbeit in diesem Auto nachzugehen. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch der Verkäufer wehrte sich und der Fall ging vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab dem Angestellten recht - die Kündigung sei nicht rechtens gewesen. Zwar habe der Mann seine geschuldete Arbeitsleistung verweigert. Doch hätte der Arbeitgeber ohne Weiteres davon ausgehen können, dass sich das Verhalten des Mitarbeiters mit einer Abmahnung gebessert hätte. "Wenn eine Abmahnung auch geeignet wäre, das Fehlverhalten des Angestellten zu korrigieren, so ist eine Kündigung unangemessen", erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die fristlose Kündigung sei nur das allerletzte Mittel, so das Gericht.
Nur wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ist eine Abmahnung nicht nötig. Doch dies sei hier nicht der Fall, urteilte das Gericht. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam.www.deutsche-anwaltshotline.de
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