Totalschadenabrechnung: Vollen Tank nicht vergessen
16 Oktober, 2015
Wer mit einem vollgetankten Auto in einen Unfall verwickelt ist, sollte den Kraftstoff auf jeden Fall im Gutachten als
Schadensposition erfassen lassen. Zumindest dann, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Totalschaden handelt.
Darauf weist der ACE Auto Club Europa in der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift ACE LENKRAD (10 / 2015) hin. Hannes Krämer, Rechtsexperte des ACE, sagt: „In der Tat ist der volle Kraftstofftank eine oft vergessene Schadensposition, welche grundsätzlich zunächst geltend gemacht werden kann." So habe beispielsweise das Amtsgericht Solingen (12 C 638/12) 2012 entschieden, dass das nach einem Totalschaden im Tank des zerstörten Fahrzeugs verbleibende Benzin einen ersatzfähigen Schaden darstelle.
Krämer weist jedoch auch darauf hin, dass dies nicht von allen Gerichten so beurteilt wird. „Für eine solche Schadensposition spricht jedoch, dass der Kraftstoff vom Geschädigten verbraucht worden wäre und somit nach dem Unfall nutzlos ist." Der damalige Einwand des Unfallverursachers, dass der Geschädigte den Tank ja leer pumpen lassen könne, wurde vom Gericht zurückgewiesen. „Auf der anderen Seite wird vertreten, dass der verbliebene Kraftstoff Bestandteil des Fahrzeugs und im Gutachten bereits erfasst ist. Der Geschädigte würde hier doppelt entschädigt. Unsere Erfahrungen zeigen allerdings, dass diese Position nicht immer erfasst wird", so Krämer weiter. Insbesondere bei größeren Fahrzeugen wie Geländewägen und SUVs könne daher ein sorgsamer Blick ins Gutachten nicht schaden. „Bei einem Tankvolumen von 100 Litern kann dies schnell 130 bis 140 Euro Schaden bedeuten." www.ace-online.de
ACE Auto Club Europa, Schmidener Straße 227, 70374 Stuttgart
Darauf weist der ACE Auto Club Europa in der aktuellen Ausgabe der Mitgliederzeitschrift ACE LENKRAD (10 / 2015) hin. Hannes Krämer, Rechtsexperte des ACE, sagt: „In der Tat ist der volle Kraftstofftank eine oft vergessene Schadensposition, welche grundsätzlich zunächst geltend gemacht werden kann." So habe beispielsweise das Amtsgericht Solingen (12 C 638/12) 2012 entschieden, dass das nach einem Totalschaden im Tank des zerstörten Fahrzeugs verbleibende Benzin einen ersatzfähigen Schaden darstelle.
Krämer weist jedoch auch darauf hin, dass dies nicht von allen Gerichten so beurteilt wird. „Für eine solche Schadensposition spricht jedoch, dass der Kraftstoff vom Geschädigten verbraucht worden wäre und somit nach dem Unfall nutzlos ist." Der damalige Einwand des Unfallverursachers, dass der Geschädigte den Tank ja leer pumpen lassen könne, wurde vom Gericht zurückgewiesen. „Auf der anderen Seite wird vertreten, dass der verbliebene Kraftstoff Bestandteil des Fahrzeugs und im Gutachten bereits erfasst ist. Der Geschädigte würde hier doppelt entschädigt. Unsere Erfahrungen zeigen allerdings, dass diese Position nicht immer erfasst wird", so Krämer weiter. Insbesondere bei größeren Fahrzeugen wie Geländewägen und SUVs könne daher ein sorgsamer Blick ins Gutachten nicht schaden. „Bei einem Tankvolumen von 100 Litern kann dies schnell 130 bis 140 Euro Schaden bedeuten." www.ace-online.de
ACE Auto Club Europa, Schmidener Straße 227, 70374 Stuttgart
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