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Halter muss an Fahrerermittlung mitwirken

26 September, 2015

Fahrerermittlung wegen schlechter Bildqualität oder aus anderen Gründen: Bei im Wege des optischen Messverfahrens festgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen dient das Messfoto in erster Linie dem Nachweis, dass

mit einem bestimmten Fahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen, beispielsweise einer Sonnenbrille des Fahrers, eine zweifelsfreie Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt. Dabei kommt einem möglichen Hinweis des Fahrzeughalters, die schlechte Bildqualität mache es ihm unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, keine rechtliche Relevanz zu. jlp

Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 6 L 1017/14

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