Parkverbot StVO: Richtiges Parken leicht gemacht
18 September, 2015
Wissenswertes zum Halte- und Parkverbot laut § 12 StVO und § 13 StVO: Richtiges Parken ist zwar keine Wissenschaft, aber der Autofahrer kann dabei viele Fehler machen. Zum Vermeiden von Verwarnungs- oder Bußgeld hat der ADAC jetzt ein paar der wichtigsten Regeln und Grundsätze zusammengefasst. Dabei geht es auch um populäre Irrtümer. Zum Beispiel:
sind Geh- und Radwege grundsätzlich keine Parkflächen. Autos oder Motorräder haben dort nichts zu suchen. Nur wenn es die Beschilderungen oder Markierungen ausdrücklich erlauben, darf ein Auto dort abgestellt werden. Auch für noch so kurze Besorgungen ist es nicht erlaubt, sein Auto in der zweiten Reihe zu parken, die Ausnahme gilt für Taxifahrer beim Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste.
35 Euro Verwarnungsgeld sind fällig beim Parken auf Behindertenplätzen. Heikel ist die Situation in schmalen Straßen, wenn die Breite dort bei 3,50 Meter oder weniger liegt und Einfahrten zu beachten sind. Schnell den Beifahrer in die gerade frei gewordene Lücke zu stellen, das geht nach den Rechtsexperten schon gar nicht. Daraus kann sich die Tatsache einer Nötigung entwickeln. Allerdings auch für den Autofahrer, der versucht, die reservierende Person mit seinem Gefährt wegzudrängen.
Laut Straßenverkehrsordnung darf nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Dass es die Behörden manchmal damit nicht so genau nehmen in den überlasteten Großstädten, das ist keine Entschuldigung im Fall der Fälle. Das gilt auch für das Parken mit Parkscheibe oder Parkschein. Beide müssen gut sichtbar angebracht sein, auch bei einem Motorrad. Wenn Parkautomat oder Parkuhr defekt sind, darf dort geparkt werden, aber nur für die vorgeschriebene Höchstparkdauer. Selbst ordnungsgemäß geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden: Wenn eine Baustelle eingerichtet wird, gilt dort Parkverbot, unter der Voraussetzung, dass 72 Stunden vorher die Halteverbotsschilder aufgestellt wurden.
Ständiges Falschparken ist kein Kavaliersdelikt: Viele Knöllchen summieren sich in der Buchhaltung des Verkehrsregisters zu einem Risiko für den Führerschein. Die Behörden können dann zu einer unangenehmen MPU-Vorladung (medizinisch-psychologische Untersuchung) greifen, und da ist man wie auf hoher See in Gottes Hand. mid/wp
Bildunterschrift: mid München - Tabu-Zone: Wer sein Auto widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss 35 Euro Verwarnungsgeld zahlen.
Mehr zum Halte- und Parkverbot laut § 12 StVO und § 13 StVO:
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Bußgelder für falsches Parken und Halten
35 Euro Verwarnungsgeld sind fällig beim Parken auf Behindertenplätzen. Heikel ist die Situation in schmalen Straßen, wenn die Breite dort bei 3,50 Meter oder weniger liegt und Einfahrten zu beachten sind. Schnell den Beifahrer in die gerade frei gewordene Lücke zu stellen, das geht nach den Rechtsexperten schon gar nicht. Daraus kann sich die Tatsache einer Nötigung entwickeln. Allerdings auch für den Autofahrer, der versucht, die reservierende Person mit seinem Gefährt wegzudrängen.
Laut Straßenverkehrsordnung darf nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Dass es die Behörden manchmal damit nicht so genau nehmen in den überlasteten Großstädten, das ist keine Entschuldigung im Fall der Fälle. Das gilt auch für das Parken mit Parkscheibe oder Parkschein. Beide müssen gut sichtbar angebracht sein, auch bei einem Motorrad. Wenn Parkautomat oder Parkuhr defekt sind, darf dort geparkt werden, aber nur für die vorgeschriebene Höchstparkdauer. Selbst ordnungsgemäß geparkte Autos dürfen abgeschleppt werden: Wenn eine Baustelle eingerichtet wird, gilt dort Parkverbot, unter der Voraussetzung, dass 72 Stunden vorher die Halteverbotsschilder aufgestellt wurden.
Ständiges Falschparken ist kein Kavaliersdelikt: Viele Knöllchen summieren sich in der Buchhaltung des Verkehrsregisters zu einem Risiko für den Führerschein. Die Behörden können dann zu einer unangenehmen MPU-Vorladung (medizinisch-psychologische Untersuchung) greifen, und da ist man wie auf hoher See in Gottes Hand. mid/wp
Bildunterschrift: mid München - Tabu-Zone: Wer sein Auto widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss 35 Euro Verwarnungsgeld zahlen.
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