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Geschwindigkeitsmessung - Nur amtliche Messergebnisse zählen

05 September, 2015

Eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahrens ist eine ureigene

hohheitliche Aufgabe. Unterliegt die Entscheidung, ob eine Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist oder nicht, faktisch einem privaten auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen - im vorliegenden Fall eine GmbH - ergibt sich durch das hieraus entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung ein Interessenkonflikt, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist. jlp

Amtsgericht Kassel, Az.: 385 OWi - 9863 Js 1377/15

Zum Thema "Geschwindigkeitsmessung" im Überblick:
Geschwindigkeitsüberschreitung - Bußgeld, Punkte Fahrverbote
Höchstgeschwindigkeit für Motorräder und PKWs
MPU - Vorbereitung, Beratung und Kosten

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