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Verkehrswidriges Parken in der Fußgängerzone

31 August, 2015

Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall. Die Funktion eines Fußgängerbereichs ist nicht erst dann beeinträchtigt, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem Hindernis (parkendes Fahrzeug) vorbeikommen können oder ein Fußgängergegenverkehr erschwert wird, sondern bereits dann, wenn die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt wird. jlp

Oberverwaltungsgericht Greifswald, Az.: 3 L 201/11

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