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Urteil: Diebstahl oder Raub?

30 August, 2015

Greift ein unbekannter Täter überraschend durch das geöffnete Fenster eines Autos auf einem Rastplatz, dann

liegt kein Raub, sondern lediglich ein einfacher Diebstahl vor. Damit scheidet ein Anspruch gegen die Hausratversicherung aus. Auch Diebstahl in einem besonderen schweren Fall liegt nicht vor, weil kein "Einsteigen" vorliegt.
Alleine dadurch, dass der Täter sich in das Fahrzeug hineinbeugt, wird noch kein körperlicher Zwang ausgeübt.
Die Hausratversicherung muss daher keinen Schadenersatz leisten. jlp

Landgericht Köln, Az.: 24 S 49/14

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