Sicherheitsabstand und Abstandsunterschreitung
25 Juli, 2015
Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der
Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den notwendig vorgegebenen Abstand unterschreitet.
Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder dem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein. jlp
Oberlandsgericht Hamm, Az.: 3 RBs 264/14
Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder dem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein. jlp
Oberlandsgericht Hamm, Az.: 3 RBs 264/14
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