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Urteil - Halten in zweiter Reihe

17 Juli, 2015

Nach der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO ist ein Halten in zweiter Reihe in der Regel nicht erlaubt:

Ein Kraftfahrer, der im Straßenverkehr in zweiter Reihe beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeugs kollidiert, haftet überwiegend für diesen Unfall.

Da nach der Straßenverkehrsordnung ein Halten in zweiter Reihe in der Regel nicht erlaubt ist, erhöht sich das Risiko gegenüber dem ruhenden Verkehr deutlich. Hier muss der Kraftfahrer der zweiten Reihe sicherstellen, dass es nicht zu einer Kollision kommt. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, so rechtfertigt dies eine Haftung für die Unfallfolgen in Höhe von 2/3. jlp

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 202/12

Weitere Urteile zum Verkehrsrecht und Infos zur StVO finden Sie hier:
Bußgeldkatalog
Bußgeldbescheid Einspruch
Gerichtsurteile

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