Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt?
20 Mai, 2015
Kann man wegen einer privaten Dienstwagenfahrt fristlos gekündigt werden? Wer den Arbeitsweg mit dem
Dienstwagen fährt, kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause arbeitet. Vorausgesetzt der Mitarbeiter dokumentiert seine Fahrten und handelt nicht entgegen konkreter Anweisungen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 152/14).
Nürnberg (D-AH/fk)
Keine Kündigung wegen privater Dienstwagenfahrt
Richter: Dienstlicher Hintergrund war stets vorhanden
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Firma einem schwerbehinderten Mitarbeiter aus dem Marketing ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, erhielt sonst aber keine weiteren Anweisungen. Er nutzte das Fahrzeug allerdings auch für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm die Firma aber zum Anlass und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen dem privat zweckentfremdeten Dienstwagen.
Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner Behinderung brauchte er das Fahrzeug auch dazu, die Arbeitsmaterialien mit dem Auto nach Hause zu nehmen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Eine fristlose Kündigung sei hier nicht angebracht. Seiner Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, kam der Mann nach. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten hatte und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens, erklärte das Gericht.
"Erst wenn ein Fehlverhalten des Angestellten es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, ihn weiter zu beschäftigen, ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. www.deutsche-anwaltshotline.de
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Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner Behinderung brauchte er das Fahrzeug auch dazu, die Arbeitsmaterialien mit dem Auto nach Hause zu nehmen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Eine fristlose Kündigung sei hier nicht angebracht. Seiner Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, kam der Mann nach. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten hatte und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens, erklärte das Gericht.
"Erst wenn ein Fehlverhalten des Angestellten es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, ihn weiter zu beschäftigen, ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. www.deutsche-anwaltshotline.de
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