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Rettungsgasse Pflicht - Das schreibt die StVO eindeutig vor

07 Mai, 2015

Rettungsgasse bilden - aber wie und wann? Der Paragraf 38 gemäß StVO schreibt vor, dass für Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn sofort die Bahn freizumachen ist. Was viele Autofahrer jedoch offenbar nicht wissen:
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Bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten kommt es auf jede Sekunde an. Sind Sanitäter und Rettungskräfte schnell genug bei den Verunglückten, können sie rechtzeitig die erforderlichen Notfallmaßnahmen einleiten und so die Verletzten vor Schlimmerem bewahren, eventuell sogar ihr Leben retten. Deshalb schreibt § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass für Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn sofort die Bahn freizumachen ist.
Was viele Autofahrer jedoch offenbar nicht wissen:
Der Gesetzgeber verlangt auch, bei Staus auf Autobahnen bzw. „Außerortsstraßen“ eine freie Gasse für Polizei- und Hilfsfahrzeuge zu bilden. Diese sogenannte Rettungsgasse muss übrigens auch schon bei stockendem Verkehr offen gelassen werden.

In den Monaten Mai und Juni liegen die Feiertage meist so, dass man ein „langes Wochenende“ planen kann, ohne dafür viele Urlaubstage nehmen zu müssen. Das führt in der Regel zu einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen auf den Fernstraßen und leider allzu häufig auch zu Unfällen mit anschließenden Staus. Für die Rettungskräfte bedeutet diese Zeit immer Stress – und zwar nicht nur, da sie öfter ausrücken müssen, sondern vielfach auch durch unsinniges bis rücksichtsloses Verhalten mancher Autofahrer, die den Hilfsfahrzeugen den Weg versperren.

Dabei ist es in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO eindeutig geregelt:
Auf Straßen mit zwei Fahrstreifen muss bei stehendem oder stockendem Verkehr in der Mitte zwischen den beiden Spuren eine Rettungsgasse gebildet werden. Das heißt, die Autos auf dem linken Fahrstreifen fahren an den linken Fahrbahnrand, die auf der rechten Spur an den rechten. Bei dreispurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der rechts danebenliegenden Fahrspur freizulassen. Für Autobahnen mit vier Spuren ist wiederum die Mitte zwischen allen Fahrstreifen als Rettungsgasse vorgesehen. Der Standstreifen kommt dafür nicht infrage, weil er oft nicht durchgehend ausgebaut oder von liegen gebliebenen Fahrzeugen blockiert ist.

Einige Autofahrer machen zwar zunächst den Rettungsweg frei, fahren dann aber gleich wieder zurück in die Mitte ihrer Fahrspur, wenn sie der erste Rettungswagen passiert hat. Das ist falsch, denn bei größeren Unfällen können noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen. Verboten ist gleichfalls, den Rettungsfahrzeugen in der Rettungsgasse zu folgen, ebenso wie das „Überholen“ auf der Standspur.

Richtig verhält sich hingegen, wer bei der Annäherung an einen Stau langsam seine Geschwindigkeit verringert, die Warnblinkanlage einschaltet und sein Fahrzeug mit 10-15 Meter Abstand zum Vordermann seitlich der Rettungsgasse zum Stehen bringt. Dabei sollten Autofahrer nicht nur an das Verwarnungsgeld denken, das ihnen droht, wenn sie Rettungsfahrzeuge blockieren, sondern ebenfalls daran, dass es bei einem solchen Einsatz auch einmal um ihre Gesundheit oder ihr Leben gehen könnte. ampnet/Sm

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