Urteil - Verkehrslärm und Lärmschutz
17 April, 2015
Ein Anspruch auf Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht voraus, dass ein ganz bestimmter Schallpegel
überschritten wird. Insoweit kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist und damit zugemutet werden kann.
Hinsichtlich des Maßes des insoweit billigerweise zumutbaren Verkehrslärms sind gesetzgeberisch oder durch den Verordnungsgeber keine bestimmten Grenzwerte festgelegt, etwa mit der Maßgabe, dass sich aus ihrem Überschreiten eine Verpflichtung zum Einschreiten im Sinne eines rechtlichen Automatismus ergäbe. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Insoweit kann der einzelne Anwohner rechtlich nur ihn selbst betreffende Rechte, insbesondere seinen Schutz vor Lärm, geltend machen. Daher sind die vorgebrachten Aspekte der allgemeinen Verkehrssicherheit, der baulichen Beschaffenheit der Straße und Interessen der übrigen Anlieger hier nicht weiter zu berücksichtigen. jlp
Verwaltungsgericht Oldenburg, Az.: 7 A 7110/13
Hinsichtlich des Maßes des insoweit billigerweise zumutbaren Verkehrslärms sind gesetzgeberisch oder durch den Verordnungsgeber keine bestimmten Grenzwerte festgelegt, etwa mit der Maßgabe, dass sich aus ihrem Überschreiten eine Verpflichtung zum Einschreiten im Sinne eines rechtlichen Automatismus ergäbe. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Insoweit kann der einzelne Anwohner rechtlich nur ihn selbst betreffende Rechte, insbesondere seinen Schutz vor Lärm, geltend machen. Daher sind die vorgebrachten Aspekte der allgemeinen Verkehrssicherheit, der baulichen Beschaffenheit der Straße und Interessen der übrigen Anlieger hier nicht weiter zu berücksichtigen. jlp
Verwaltungsgericht Oldenburg, Az.: 7 A 7110/13
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