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Fahrtenbuchauflage soll zeitnah erfolgen

01 April, 2015

Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als

unverhältnismäßig angesehen werden. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen.

Wird die Fahrtenbuchauflage erst 12 Monate nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens angeordnet, so kann die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sein. jlp

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 LB 76/14

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