Pferd gegen Pkw
20 März, 2015
Ein Pferdehalter, der mit seinem Tier eine Straße überquert und dadurch den Fahrweg eines Kraftfahrzeugs
kreuzt, trifft für einen Zusammenstoß zwischen Pferd und Pkw nicht nur die Tierhaltungsgefährdungshaftung gemäß § 833 BGB. Ihn trifft auch ein eigenes Verschulden, weil er trotz Herannahen eines Kraftfahrzeugs mit seinem Pferd die Straße überqueren will, obwohl in einer solchen Situation alles dafür spricht, das Pferd aus dem Gefahrenbereich herauszuführen.
Alleine die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs am Unfallort begründet noch keine Haftung.
Es muss vielmehr ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Kfz-Betrieb und Schaden bestehen. Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben, wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreichend ist. jlp
Oberlandesgericht Celle,Az.: 14 U 128/13
Alleine die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs am Unfallort begründet noch keine Haftung.
Es muss vielmehr ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Kfz-Betrieb und Schaden bestehen. Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben, wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreichend ist. jlp
Oberlandesgericht Celle,Az.: 14 U 128/13
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.