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Straßenschäden - Wer haftet, wer zahlt eigentlich?

12 März, 2015

Wer kommt tatsächlich bei Straßenschäden für die Schäden am Pkw auf? Wer haftet und wer muss zahlen?

Ob Reifen, Stoßdämpfer oder Fahrwerk: Die schlechten Straßenzustände haben schon so manches Auto arg beschädigt. Das ärgert den Besitzer und strapaziert unnötig den Geldbeutel. Doch wer kommt eigentlich für diese Pkw-Schäden auf, zum Beispiel durch ein Schlagloch. Die Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Autofahrer auf schlechte Straßenzustände einstellt. Den Schaden sowie den Schadenshergang muss der Geschädigten genau beweisen. Um nicht später mit leeren Händen dazustehen, ist es wichtig, den Straßenzustand und Schaden mit Fotos zu dokumentieren und die Polizei zu informieren. Auch Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten notiert werden. Der AvD schätzt, dass Autofahrern jährlich ein Schaden von vielen Millionen entsteht, weil an ihren Fahrzeugen Sturz und Spur repariert und teilweise auch die Bereifung erneuert werden muss.

Der Automobilclub von Deutschland (AvD) fordert in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Gesetzeslage, denn Straßenschäden haben im Lkw-Verkehr und auf Brücken weitaus schwerwiegendere Auswirkungen, als bislang bekannt. Lkw-Schwingungen etwa schädigen den Straßenuntergrund bis in 12 m Tiefe. Und wie sieht es mit der Verkehrssicherungspflicht aus? Schließlich kann doch nicht für jedes Schlagloch ein Warnschild aufgestellt werden, oder? Laut Experten fängt die Verkehrssicherungspflicht spätestens dann an, wenn Gefahren durch den Straßenzustand nicht oder nicht rechtzeitig für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Dann muss gewarnt werden. Wichtig: Ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer aber nicht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind es eher die Teilnehmer selbst, die in die Pflicht genommen werden. So ist beispielsweise die Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fahrfähigkeiten, sondern auch an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen.
Die Verantwortung dafür, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in einem verkehrssicherem Zustand sind, liegt bei den Kommunen und Landkreisen. Warnhinweise und Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit reichen nicht aus, wenn vom Straßenzustand eine Gefahr ausgeht. Auf einer Bundesautobahn sind erhebliche Straßenvertiefungen sofort auszubessern, allein eine Geschwindigkeitsabsenkung auf 60 km/h genügt nicht (OLG Nürnberg, Az. 4 U 3697/94). Auf einer untergeordneten Straße mit geringen Geschwindigkeiten gilt das nicht ohne weiteres (LG Dresden. Az. 4 O 4317/94).
Prinzipiell muss auf einem schlechten Straßenabschnitt mittels Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit gesenkt werden. (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 182/96). In Hinblick auf Zweiradfahrer müssen Behörden immer prüfen, ob bei schweren Fahrbahnschäden die Absenkung der Geschwindigkeit ausreicht. Gleichzeitig muss auch auf den schlechten Fahrbahnzustand hingewiesen werden.
Behörden haben zudem die Pflicht, den Straßenzustand in zumutbaren Abständen zu kontrollieren. Pech hat derjenige, der in ein Schlagloch fährt, von dem die Verantwortlichen noch keine Kenntnis haben konnte. Um möglichst schnell den Zustand ihrer Straßen festzustellen, sind von den Kommunen in den vergangenen Jahren vermehrt Bürgertelefone eingerichtet worden. Dort können Straßenschäden jeglicher Art gemeldet werden. mid/rlo

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