Urteil rote Ampel: Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß
07 März, 2015
Wie ist die Haftung, wenn die rote Ampel nur schwer zu erkennen ist? Hier finden Sie das Urteil zum Rotlichtverstoß:
In aller Regel ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ampel wegen der damit verbundenen Gefahren als objektiv grob fahrlässig anzusehen.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage (rote Ampel) nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht. jlp
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 452/13
Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Lichtzeichenanlage (rote Ampel) nur schwer zu erkennen ist. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt aber selbst dann nicht. jlp
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 452/13
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