Abschleppen vom Kundenparkplatz
04 März, 2015
Das Abschleppen vom Kundenparkplatz kann teuer werden: Wird ein unberechtigt auf einem Kundenparkplatz
eines Fitness-Studios abgestelltes Kraftfahrzeug abgeschleppt, sind nicht nur die reinen Abschleppkosten ersatzfähig, sondern grundsätzlich auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs angefallen sind.
Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. jlp
Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 229/13
Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. jlp
Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 229/13
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