Geschwindigkeitsverstoß
02 März, 2015
Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann begründend, wenn der Unfall bei Einhaltung der
der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären.
Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbaren Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden. jlp
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 150/13
Mehr zum Thema Geschwindigkeitsverstoß:
Flensburger Punkte und Bußgeldkatalog
Aktuelle Urteile rund um das Verkehrsrecht
Geschwindigkeitsüberschreitung - Bußgeld, Punkte und Fahrverbote
Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbaren Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden. jlp
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 150/13
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