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Geschwindigkeitsverstoß

02 März, 2015

Ein Geschwindigkeitsverstoß ist für den Schaden auch dann begründend, wenn der Unfall bei Einhaltung der

der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zwar nicht vermieden, die Unfallfolgen aber wesentlich geringer ausgefallen wären.
Ist eine Aufklärung, wie sich der Schaden bei verkehrsgerechtem Verhalten exakt ereignet hätte, mit zumutbaren Aufwand nicht zu leisten, kann der Verursacherbeitrag in Gestalt einer einheitlichen Haftungsquote angerechnet werden. jlp

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 150/13

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