Flugbuchungsportale müssen Endpreis ausweisen
21 Januar, 2015
Wie gut sind Flugbuchungsportale? Bus, Bahn oder Flieger: Inzwischen gibt es eine wahre Flut von Online-Buchungsportalen. In diesem Dschungel müssen sich die Verbraucher erst einmal zurechtfinden.
Vor allem, wenn mehrere Flüge im Internet gebucht werden und der Endpreis nicht sofort ersichtlich ist. Deshalb müssen die Online-Anbieter für Flüge jetzt bei jeder Preisangabe für einen Flug mit Abflug an einem EU-Flughafen den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Hintergrund: Bei einem Flugbuchungsportal war das Buchungssystem so gestaltet, dass nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle aufgelistet wurden. Dabei wurde der Endpreis pro Person nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von der jeweiligen Fluglinie vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für die Flugdienste und damit auch bereits bei ihrer erstmaligen Angabe auszuweisen ist (EuGH, Az.: C-573/13). Zu diesem Endpreis gehören laut der ARAG-Experten Flug, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag und Bearbeitungsgebühr. mid/rlo
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat daher entschieden, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für die Flugdienste und damit auch bereits bei ihrer erstmaligen Angabe auszuweisen ist (EuGH, Az.: C-573/13). Zu diesem Endpreis gehören laut der ARAG-Experten Flug, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag und Bearbeitungsgebühr. mid/rlo
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.