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Beförderungsverweigerung bei Alkoholisierten

21 Januar, 2015

Darf ein Taxifahrer von der Beförderungsverweigerung bei einem Alkoholisierten Gebrauch machen? Allein

der Umstand, dass ein Fahrgast erheblich alkoholisiert ist, stellt keine Tatsache dar, die die Annahme, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Taxi-Betriebes darstellt, rechtfertigt. Es müssen deshalb, abgesehen von der Alkoholisierung, weitere Anzeichen hinzutreten, an denen sich auf eine von dem Fahrgast ausgehende Gefahr schließen lässt, zum Beispiel aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche motorische Einschränkungen des Fahrgastes oder Kleidung, die erkennen lässt, dass sich der Fahrgast bereits übergeben hat, oder keine Kontrolle über seine Körperfunktion (Blase oder Schließmuskel) mehr hat.
Taxifahrer, die die Beförderung unzulässiger Weise verweigern, können mit einem Bußgeld belegt werden. jlp

Amtsgericht Hamburg, Az.: 234 OWi 162/13

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