Sorgfaltspflicht beim Abbiegen auf Grundstück
19 Januar, 2015
Ein Feld- und Waldweg ist kein Grundstück, beim Abbiegen gilt jedoch eine verschärfte Sorgfaltspflicht. Ein
Kraftfahrzeugführer, der von der öffentlichen Straße kommend auf ein Grundstück abbiegen will, muss sich umso sorgfältiger verhalten, je weniger nach außen das Abbiegeziel im Fahrverkehr erkennbar ist.
Dabei werden Straßeneinmündungen, die wie Grundstückseinfahrten über abgesenkte Bürgersteige führen und die als Straßeneinmündungen auch sonst nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, wie Grundstückseinfahrten behandelt. Feld- und Waldwege sind keine "Grundstücke", beim Abbiegen gelten jedoch gleichwohl verschärfte Sorgfaltspflichten. jlp
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 145/13
Dabei werden Straßeneinmündungen, die wie Grundstückseinfahrten über abgesenkte Bürgersteige führen und die als Straßeneinmündungen auch sonst nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, wie Grundstückseinfahrten behandelt. Feld- und Waldwege sind keine "Grundstücke", beim Abbiegen gelten jedoch gleichwohl verschärfte Sorgfaltspflichten. jlp
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 145/13
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