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Geschwindigkeit Fahrschule: Keine Sonderbehandlung von Fahrschulautos

14 Dezember, 2014

Wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung ein Fahrschulauto mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen, so

genießt der Fahrlehrer keine besonderen Privilegien.
Kann der Kfz-Halter des Fahrschulautos die verantwortliche Person für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht benennen und erweisen sich Fahrerermittlungen durch die Behörde als untauglich, so kommt für den Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches in Betracht.

Auch hier kann der Halter eines Fahrschulwagens keine besondere Behandlung beanspruchen. jlp

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 1162/13

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