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Halterhaftung Parkverstoß: Kosten des Verwaltungsverfahrens

17 November, 2014

Lässt sich bei einem Parkverstoß der Fahrzeugführer nicht ermitteln, dann kann nach der gesetzlichen Halterhaftung der Fahrzeughalter für diese Verwaltungskosten in die Haftung genommen werden. Ein solcher Kostenbescheid setzt aber

voraus, dass der betroffene Fahrzeughalter zuvor angehört wurde. Wurde diese Anhörung nicht durchgeführt, können dem Fahrzeughalter diese Kosten auch nicht auferlegt werden.
Erforderlich ist der deutliche Hinweis, dass dem Halter die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden können, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. jlp

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 44 OWi 71/13

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