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Kfz Reparaturkosten-Begrenzung

04 November, 2014

Aktuelles Gerichtsurteil zur Kfz Reparaturkosten-Begrenzung: Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten

hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Kraftfahrzeugsachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. jlp

Bundesgerichtshof,Az.: VI ZR 24/13

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