StVO Zebrastreifen - Fahrzeuggeschwindigkeit am Fußgängerüberweg
16 Oktober, 2014
So schnell darf man fahren und das schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) bezüglich der Fahrzeuggeschwindigkeit an einem Zebrastreifen (Fußgängerüberweg) vor:
Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 26) ist ein Fahrzeugführer verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") heranzufahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will.
Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert dagegen aber nicht. jlp
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 358/14
Ähnliche Berichte zur Straßenverkehrsordnung:
Gerichtsurteile im Verkehrsrecht
Flensburger Punkte
Bußgeldkatalog von A - Z
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