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Unfall: Wartepflicht auch bei Bagatellschäden

09 Oktober, 2014

Was genau versteht man unter Wartepflicht bei Bagatellschäden: Reicht ein Zettel hinter dem Scheibenwischer oder darf man zur nächsten Polizeidienststelle fahren und den Unfall melden - was ist erlaubt und was nicht?

Selbst bei Bagatellschäden dürfen Autofahrer den Ort des Geschehens nicht einfach verlassen. Wenn die Polizei den Unfallverursacher dabei erwischt, muss dieser mit einer hohen Strafe rechnen. Die reicht von einem Bußgeld über Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot bis hin zu einer Haftstrafe. Außerdem gefährdet der seinen Versicherungsschutz. Daher ist es ratsam, 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten. Taucht er nicht auf, sollten Unfallverursacher die Polizei verständigen.
"Wer einen Zettel hinter den Scheibenwischer klemmt und weiterfährt, begeht Fahrerflucht. Das gilt auch bei kleinen Kratzern", sagt Karl Walter, Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Und vorsätzliche Fahrerflucht ist eine Straftat. Daher darf die Vollkasko-Versicherung eine Regulierung ablehnen und die Haftpflichtversicherung kann sogar bis zu 5.000 Euro zurückfordern, so Walter.
Dringende Geschäftstermine sind übrigens keine Ausrede, die Wartezeit nicht einzuhalten. Erlaubt ist es aber, zur nächsten Polizeidienststelle zu fahren, um den Unfall zu melden oder bei einer Verletzung sofort einen Arzt aufzusuchen. Wer sich dennoch unberechtigt vom Unfallort entfernt, sollte die Meldung binnen 24 Stunden nachholen. Dann können Gerichte dies als "tätige Reue" strafmildernd werten. Denn die Chance, ungeschoren davon zu kommen, ist klein. Mit modernen Ermittlungsmethoden spürt die Polizei Täter etwa durch Lacksplitter vom Unfallort auf, die fast so zuverlässig sind wie ein Fingerabdruck. mid/ts

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