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Blaulicht ist kein Freifahrtschein

08 Oktober, 2014

Wer haftet bei einem Zusammenstoß? Mit Martinshorn und Blaulicht genießen Einsatzwägen zwar Sonderrechte, ein Freibrief für unumsichtiges Fahren sind die Warnsignale dennoch nicht. Die Fahrerin eines Polizeiwagens und der eines Golfs

seien daher beide gleich schuld an ihrem Zusammenstoß. So urteilte das Landgericht Düsseldorf (Gerichtsurteil Az. 2b O 165/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde eine Polizeistreife zu einem Einbruchsdiebstahl gerufen. Sie war daher mit Blaulicht und Sirene unterwegs und überholte dabei mit weit über Ortsgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge auf der rechten Spur. Dabei scherte ein Golffahrer zum Abbiegen nach links aus und kollidierte mit dem Polizeiwagen. Das Martinshorn hätte er zwar entfernt vernommen, die überholende Polizei aber nicht gesehen. Beide Unfallfahrer trugen leichte Verletzungen davon und waren einige Tage arbeitsunfähig.

Was die Schuldfrage betraf, so waren sich Golffahrer und Dienstherr der Polizeibeamtin nicht einig. Der Abbieger behauptete, die Polizei hätte trotz Sonderfahrt mehr Rücksicht nehmen müssen. Denn sie sei zu schnell gefahren und hätte ihn ungebremst gerammt. Die Landesregierung erkannte die Schuld in Höhe von 25 Prozent an, berief sich ansonsten auf die Sonderrechte der Einsatzfahrt.

Das Landgericht Düsseldorf ließ sich durch einen Sachverständigen aufklären. Dieser bestätigte, dass die Polizei mit über 80 km/h unterwegs gewesen sein muss, jedoch auch eine Vollbremsung hingelegt hatte. Darüber hinaus hätte der Golffahrer die Sirene schon von Weitem hören müssen und - wie auch die Fahrzeuge vor und hinter ihm - rechts ran fahren müssen. Erst recht, wenn er sie nicht verorten konnte.

Die vorsitzende Richterin stellte fest, dass beide Beteiligten gleichermaßen am Unfall schuld gewesen sind. Den erforderlichen Schulterblick unmittelbar vor dem Ausscheren nach links habe der Golffahrer offensichtlich weggelassen, andernfalls hätte er den Polizeiwagen mit Blaulicht gesehen.

Die Polizistin durfte im Einsatz zwar grundsätzlich schneller fahren als erlaubt, "jedoch nur so schnell, wie die Dringlichkeit es erfordert", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Die 80 km/h der Beamtin ist eine Überschreitung um 60 Prozent, welche die Richterin als unangemessen hoch befand. Trotz Sonderrechte aufgrund der Einsatzfahrt sei die Beamtin damit nicht umsichtig genug gefahren. deutsche-anwaltshotline.de D-AH/mc

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