Bagatellschadengrenze: Bei Kfz Bagatellschäden kein Sachverständigengutachten
10 September, 2014
Gerichtsurteil zur Bagatellschadengrenze: Bei einer Kfz Unfallreparatur im Bereich von 840 Euro handelt es sich um einen Bagatellschaden. Hier ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beweissicherung und zur
Feststellung der Schadenhöhe im Regelfall nicht notwendig. Im besonderen Maße gilt dies dann, wenn die Sachverständigenkosten mit 940 Euro sogar noch über den Reparaturkosten liegen.
Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat. Da der Geschädigte hier besondere Gründe nicht darlegen konnte, wurde seine Klage abgewiesen. jlp
Amtsgericht München, Az.: 331 C 34366/13
Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat. Da der Geschädigte hier besondere Gründe nicht darlegen konnte, wurde seine Klage abgewiesen. jlp
Amtsgericht München, Az.: 331 C 34366/13
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