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Abschleppdienst Falschparken: Überhöhte Kosten nicht rechtmäßig

09 September, 2014

Beim Falschparken muss man nur die ortüblichen Kosten für das abgeschlepptes Auto zahlen: Abschleppdienste

dürfen keine überhöhten Kosten fordern. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden (V ZR 229/ 13). Im konkreten Fall hatte ein Münchner Autofahrer geklagt, der seinen Pkw unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte und abgeschleppt wurde. Der Aufreger: Das vom Fitnessstudio beauftragte Unternehmen wollte ihn erst über den Aufenthaltsort seines Pkws in Kenntnis setzen, wenn er rund 297 Euro zahle.
Der Autofahrer weigerte sich und zog vor Gericht. Mit Erfolg.
Denn der BGH entschied jetzt: Falschparker müssen nur die ortsüblichen Kosten für ihr abgeschlepptes Auto zahlen.
In München ist dies ungefähr ein Drittel der verlangten Summe. mid/shw

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