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Keine Dash-Cam im Straßenverkehr

04 September, 2014

Ein Unfall zweier Fahrzeuge wurde von den Beteiligten völlig konträr geschildert. Zeugen waren nicht vorhanden, wohl aber hatte ein Kfz-Führer in seinem Pkw eine Dash-Cam installiert, mit der der gesamte Vorfall aufgezeichnet wurde.

Das angerufene Gericht lehnte aber die Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnung als Beweismittel ab. Denn die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Autokamera verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Es steht auch keinem Bürger zu, mit einer versteckten Kamera permanent zu filmen und damit zu überwachen. jlp

Amtsgericht München, Az.: 345 C 5551/14

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