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Parken vor der Garage

23 August, 2014

Aktuelles Gerichtsurteil zum Parken vor der Garage: Parkt ein Wohnungseigentümer seinen Pkw so vor der Garage,

dass der Miteigentümer um den Wagen herumfahren muss, wenn er die eigene Garage erreichen will, so stellt dies - auch ohne Bestehen eines Sondernutzungsrechts an der Fläche vor der Garage - keine zu unterlassende Beeinträchtigung dar. Die Zufahrtsmöglichkeit wird lediglich eingeschränkt und kann nur als Erschwernis interpretiert werden. In einer solchen Erschwernis liegt aber noch kein Nachteil. Das Erfordernis, beim Einparken um andere Fahrzeuge herumfahren zu müssen, stellt eine für Autofahrer völlig übliche Herausforderung dar, wie sie sich im Straßenverkehr, aber auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen, in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Fällen stellt. jlp

Landgericht Düsseldorf, Az.: 19 S 25/13

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