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Verkauf eines Unfall-Kfz

09 Mai, 2014

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeuges

ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten.

Veräußert er das Fahrzeug nach Vorlage des von ihm beauftragten Gutachters zu dem dort ermittelten Restwert, liegt darin kein Verstoß gegen die ihn obliegende Schadensminderungspflicht. jlp

Landgericht Hannover, Az.: 4 O 206/11

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