Verkauf eines Unfall-Kfz
09 Mai, 2014
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeuges
ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten.
Veräußert er das Fahrzeug nach Vorlage des von ihm beauftragten Gutachters zu dem dort ermittelten Restwert, liegt darin kein Verstoß gegen die ihn obliegende Schadensminderungspflicht. jlp
Landgericht Hannover, Az.: 4 O 206/11
Veräußert er das Fahrzeug nach Vorlage des von ihm beauftragten Gutachters zu dem dort ermittelten Restwert, liegt darin kein Verstoß gegen die ihn obliegende Schadensminderungspflicht. jlp
Landgericht Hannover, Az.: 4 O 206/11
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