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Urteil: Führerschein nach Fast-Fahrerflucht nicht weg

15 April, 2014

Besteht Fast-Fahrerflucht bei einer Beschädigung einer Schrankenanlage? Wer sich nach einem von ihm verursachten Unfall eigenmächtig aus dem Staub macht, begeht eine Straftat.

Kehrt er, soweit ihm das objektiv möglich wäre, nicht in kürzester Zeit an die Unfallstelle zurück, verstößt er gegen die gesetzlich vorgeschriebene Wartepflicht. Erfüllt er aber „gerade noch“ den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht, bewegt sich sein Verhalten am untersten Rand der Strafwürdigkeit und von einer Entziehung des Führerscheins kann ausnahmsweise abgesehen werden. Das hat das Landgericht Aurich entschieden (Az. 12 Qs 81/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer mit seinem Pkw die Schrankenanlage an einem Bahnübergang beschädigt. Gäste aus einer angrenzenden Pizzeria schoben seinen Wagen aus dem Gleisbett heraus, und er fuhr damit zunächst zu einem Freund. Erst 40 Minuten nach der Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin meldete er sich dann selbst in der örtlichen Polizeidienstelle und teilte den Schaden an seinem Auto und der Bahnschranke mit. Nach einer weiteren Unterbrechung, während der er wegen starker Knieschmerzen ein Krankenhaus aufgesucht hatte, erschien er nochmals bei der Polizei und gab an, als verantwortlicher Fahrzeugführer den Unfall verursacht zu haben.

Das sei zu spät gewesen, hatte das zuständige Amtsgericht zunächst geurteilt, und dem Mann zunächst die Fahrerlaubnis entzog. Diese Entscheidung hob das übergeordnete jetzt wieder auf. Zwar dürfe ein Unfallverursacher sich zum Zweck der Benachrichtigung der Polizei nur vorübergehend von der Unfallstelle entfernen und müsse dann an die Unfallstelle zurückkehren bzw. unverzüglich bei der ersten Benachrichtigung der Polizei alle Angaben zum Unfallgeschehen machen.

Der Mann habe sich lediglich nicht unverzüglich, sondern erst mit gut halbstündiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet, stellten die Richter fest. Auch dem Aufklärungsinteresse der geschädigten Bahn sei nicht zuletzt auch durch seine nachträglichen Aufklärungsbemühungen hinreichend Rechnung getragen worden. Deshalb sei ihm wegen der geringen Strafwürdigkeit seines Verhaltens die Fahrerlaubnis zurückzugeben. ampnet/nic

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