Abschleppkosten für Leerfahrt
28 März, 2014
Parkt ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, dann kann die Polizei veranlassen, dass das Fahrzeug abgeschleppt
wird. Kommt nun der Fahrzeugführer zu seinem Auto, bevor das bereits beauftragte Abschleppunternehmen erschienen ist, so muss der Fahrer gleichwohl die Kosten der Leerfahrt (Anfahrt) bezahlen.
Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. jlp
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 1687/12
Weitere Gerichtsurteile rund ums Fahrzeug finden Sie hier:
Verkehrsrecht Bußgelder - Portale und Verzeichnisse
Gerichtsurteile rund um das Verkehrsrecht
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht
Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. jlp
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 A 1687/12
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