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Ast beschädigt Auto - Muss Fahrzeughalter zahlen?

09 März, 2014

Wer sein Kraftfahrzeug unter einem Baum parkt, muss mit herabfallenden Ästen rechnen, die sein Auto beschädigen.

Und der Kfz Halter muss dafür selbst aufkommen. Die Folgen "eines natürlichen Astabbruchs gehörten grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko", urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 352/13).
Ein Autofahrer aus der Stadt Suhl in Thüringen hatte gegen die Kommune geklagt. Er wollte den Schaden an seinem Wagen von der Stadt bezahlt haben. Der Mann hatte sein Auto an der Straße vor einem Wohnblock abgestellt, wo Pappeln standen. Von einem Baum war ein "grün belaubter Ast auf das Auto gefallen", so die Beschreibung des Bundesgerichtshofes. Der Fall ereignete sich bereits im Juni 2011. Bis zum heutigen abschließenden Urteil verging so viel Zeit, da der Kläger nach Beschlüssen des Landgerichtes Meiningen (Az. 3 O 1031/11) und des Oberlandesgerichtes Jena (Az. 4 U 847/12) in Revision gegangen war. Die Juristen in Meiningen wiesen den Versuch, einen Schadensanspruch zu bekommen, ab, die Richter in Jena urteilten, der Autofahrer habe ein Drittel der Schuld selbst zu tragen.
In Karlsruhe sagen die Richter jetzt, dass ein natürlicher Astbruch grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken gehöre. Auch wenn bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt das nicht dazu, dass diese Bäume als Gefahrenquellen eingestuft werden müssen. Eine Kommune ist zwar für Grünanlagen und damit auch für die Bäume an den Straßen und Plätzen zuständig.
Sie sei aber nicht verpflichtet, den Platz unter dem Baum abzusperren oder Warnschilder aufzustellen, so der Bundesgerichtshof. Dies würde nach Auffassung des Senats in Karlsruhe die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.
Wie groß der Schaden an dem Fahrzeug des Autofahrers aus Suhl war, konnte der Bundesgerichtshof und das OLG in Jena auf Nachfrage nicht mitteilen. mid/ari

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