Beharrlichkeit rechtfertigt Fahrverbot
15 Februar, 2014
Gegen einen unter anderem wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten
Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots.
Es ist dann von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb von 12 Monaten der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden ist. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13
Weitere Berichte zum Thema Fahrverbote:
Neues Punktesystem 2014
LKW Fahrverbote in Deutschland
Verkehrsrecht 2014
Es ist dann von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb von 12 Monaten der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden ist. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13
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