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Beharrlichkeit rechtfertigt Fahrverbot

15 Februar, 2014

Gegen einen unter anderem wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig vorbelasteten

Verkehrsteilnehmer kann bei einer erneuten einschlägigen Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots.

Es ist dann von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb von 12 Monaten der Betroffene dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden ist. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13

Weitere Berichte zum Thema Fahrverbote:
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