Orkantief Xaver rast auf Deutschland zu: Auto bei Orkan in der Garage lassen
04 Dezember, 2013
Von diesem Donnerstag an soll es vielerorts heftig stürmen und schneien. Orkantief Xaver rast auf Deutschland zu und könnte auch Kraftfahrern zu schaffen machen, warnt der ACE Auto Club Europa. Der Club rät:
Wer nicht unbedingt Auto fahren muss, sollte bei starkem Schneefall, verbreiteter Straßenglätte und Sturmböen seinen Wagen besser stehenlassen. „Statt im Stau stecken zu bleiben, ist es besser, Termine und Einkäufe zu verschieben“, sagte ACE-Verkehrsexperte Constantin Hack am Mittwoch in Stuttgart. Er appellierte auch an Speditionsunternehmen, sie sollten in Anbetracht der angekündigten Stürme mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 140 Kilometer pro Stunde (km/h) ihren Lkw-Fahrern keine Risikotouren mehr abverlangen. Zudem enthalte die Straßenverkehrsordnung (StVO) bei derartigen Wetterverhältnissen spezielle Auflagen und Einschränkungen für den Straßengüterverkehr. „Wir erwarten von der Polizei, dass sie für eine strikte Befolgung der Regeln sorgt“, mahnte Hack. http://www.ace-online.de/fileadmin/user_uploads/Der_Club/Dokumente/Presse/2009/11.02.2009_Verkehrsverstoesse-lkw.pdf
Einen weiteren Aufruf richtete der ACE an die Kommunen und ihre Winterdienste. Diese sollten ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Räum- und Streudienste uneingeschränkt nachkommen. Der ACE selbst sieht sich mit seiner Pannenhilfe gegen die Folgen von Witterungseinflüssen gut gerüstet. „Im zu Ende gehenden Jahr haben Helfer des ACE bereits mehr als 100.000 Mal zugepackt“.
Wer aus Witterungsgründen unpünktlich zur Arbeit erscheint, muss streng arbeitsrechtlich gesehen mit Gehaltskürzungen rechnen. Oder die versäumte Zeit muss nachgearbeitet werden, betonte der ACE. Der Club empfiehlt Berufspendlern deshalb, sie sollten sich auf dem Weg zur Arbeit vorsorglich ein Zeitpolster anlegen, wenn die Wetterdienste zuvor Verkehrsbehinderungen etwa wegen Schneefall angekündigt haben. „Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der damit auch die Folgen höherer Gewalt zu tragen hat“, betonen die ACE-Rechtsexperten.
Für den Fall, dass die Schule oder der Kindergarten aufgrund von Winterwetter geschlossen bleibt, darf ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben, ohne dass ihm deswegen kurzfristig Nachteile drohen. Der Arbeitgeber hat allerdings Anspruch darauf, unverzüglich über das Fernbleiben informiert zu werden. Hier, so der ACE, greifen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 616 BGB), wonach ein Arbeitnehmer dann weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, wenn er „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ der Arbeit fernbleibt.
Wenn winterliche oder vergleichbare Witterungseinflüsse wie beispielsweise Stürme dazu führen, dass nicht gearbeitet werden kann, haftet der Arbeitgeber im Rahmen seines „Betriebsrisikos“, das heißt, er ist verpflichtet, Lohn an seine Beschäftigten zu zahlen, auch wenn diese dafür keine Gegenleistung erbracht haben. ace-online.de
Einen weiteren Aufruf richtete der ACE an die Kommunen und ihre Winterdienste. Diese sollten ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Räum- und Streudienste uneingeschränkt nachkommen. Der ACE selbst sieht sich mit seiner Pannenhilfe gegen die Folgen von Witterungseinflüssen gut gerüstet. „Im zu Ende gehenden Jahr haben Helfer des ACE bereits mehr als 100.000 Mal zugepackt“.
Wer aus Witterungsgründen unpünktlich zur Arbeit erscheint, muss streng arbeitsrechtlich gesehen mit Gehaltskürzungen rechnen. Oder die versäumte Zeit muss nachgearbeitet werden, betonte der ACE. Der Club empfiehlt Berufspendlern deshalb, sie sollten sich auf dem Weg zur Arbeit vorsorglich ein Zeitpolster anlegen, wenn die Wetterdienste zuvor Verkehrsbehinderungen etwa wegen Schneefall angekündigt haben. „Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der damit auch die Folgen höherer Gewalt zu tragen hat“, betonen die ACE-Rechtsexperten.
Für den Fall, dass die Schule oder der Kindergarten aufgrund von Winterwetter geschlossen bleibt, darf ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben, ohne dass ihm deswegen kurzfristig Nachteile drohen. Der Arbeitgeber hat allerdings Anspruch darauf, unverzüglich über das Fernbleiben informiert zu werden. Hier, so der ACE, greifen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 616 BGB), wonach ein Arbeitnehmer dann weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, wenn er „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ der Arbeit fernbleibt.
Wenn winterliche oder vergleichbare Witterungseinflüsse wie beispielsweise Stürme dazu führen, dass nicht gearbeitet werden kann, haftet der Arbeitgeber im Rahmen seines „Betriebsrisikos“, das heißt, er ist verpflichtet, Lohn an seine Beschäftigten zu zahlen, auch wenn diese dafür keine Gegenleistung erbracht haben. ace-online.de
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