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Schadensersatzansprüche Kfz Unfall: Vorschäden konkret benennen

20 Oktober, 2013

Unter Umständen können Schadensersatzansprüche abgewiesen oder gekürzt werden: Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist bezüglich des Kfz-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten

Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturen schlüssig darzulegen. Allein die Vorlage von Rechnungen genügt der Darlegungspflicht nicht. Benennt und belegt der Geschädigte die Vorschäden nicht, kann dies dazu führen, dass unter Umständen seine Schadenersatzansprüche abgewiesen oder gekürzt werden. jlp
Kammergericht Berlin, Az.: 22 U 191/11

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