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Abstandsmessung - Drängler im Straßenverkehr

02 September, 2013

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der

vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.
Wer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er muss deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen. jlp

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13

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