Abstandsmessung - Drängler im Straßenverkehr
02 September, 2013
Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die Strecke der
vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 Meter beträgt. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.
Wer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er muss deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13
Wer 140 Meter in weniger als 3 Sekunden zurücklegt, überschreitet die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöht dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er muss deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.