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Anschnallpflicht: Haftung nicht angeschnallter Unfallopfer

19 August, 2013

Mit welchen Folgen muss man bei einem Autounfall rechnen, falls man die Anschnallpflicht missachtet hat, auch dann, wenn man bei dem Unfall nicht selbst schuld war? Wer während eines Autounfalls nicht angeschnallt ist, hat für seine

Verletzungen und die Folgen daraus mit zu haften. Obwohl er an dem Unfall selbst nicht schuld war. Darauf hat das Oberlandesgericht München in einem nicht zur Revision zugelassenen Urteil bestanden (Az. 10 U 1931/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde einem Autofahrer auf der B 388 die ihm klar zustehende Vorfahrt genommen. Bei dem Aufprall schlug sein Kniegelenk in das Armaturenbrett, der Brustkorb prallte auf das Lenkrad und der Kopf streifte die Windschutzscheibe. Der schwer Verletzte hatte zum Zeitpunkt der Kollision nämlich seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt.
Weshalb die beiden Unfallverursacher ihm zumindest nicht das volle Schmerzensgeld in der geforderter Höhe von rund 30.000 Euro zahlen wollten. Denn dem Mann mache laut eigenem Bekunden in seiner täglichen Lebensführung jetzt vor allem die erlittene Knieverletzung zu schaffen.
Dem stimmte ein Gutachten zu. Im angeschnalltem Zustand wäre es wahrscheinlich nicht zur Oberschenkelfraktur gekommen. Doch der Gurt hätte nach Aussage der Sachverständigen den Brustkorb ebenfalls massiv belastet. Möglich sei dabei auch eine Fraktur des Brustbeins und - beim trotz des Gurts nicht zu vermeidenden Aufschlag auf Lenkrad - eine Gesichtsprellung gewesen, verbunden mit einer Nasenbeinfraktur sowie eine Pedalverletzung. "Auf bestimmte Wahrscheinlichkeiten, was im Einzelnen hätte geschehen können und was nicht, wollten sich die erfahrenen Sachverständigen aber nicht einlassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nur dass der Mann mit angelegtem Gurt "quasi unverletzt" geblieben wäre, wie von der gegnerischen Versicherung rigoros behauptet, sei tatsächlich auszuschließen. Eine Mitschuld an der Schwere der Verletzungen trifft ihn also auf jeden Fall.
Womit sich das Gericht wegen der Verletzung der Anschnallpflicht für eine Mithaftung in Höhe von 1/3 des Schmerzensgeldanspruchs entschied. anwaltshotline.de

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