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Richtig zulassen - Kurzzeitkennzeichen

09 September, 2006

Mit der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens geht keine Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs einher. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 23. Mai dieses Jahres (Az.: VII R 27/05) entschieden, auf das "Auto Service Praxis" hinweist.

Der Fall: Eine Frau hatte sich vor Ablauf des vom Gesetzgeber festgelegten Stichtags einen schadstoffreduzierten Neuwagen gekauft, f?r den zu jener Zeit eine befristete Befreiung von der Kfz-Steuer in Frage kam.

Als die Autobesitzerin aber das Fahrzeug angemeldet hatte, verweigerte ihr der Fiskus das Steuerprivileg. Die Begr?ndung der Finanzbeamten: Die Autofahrerin h?tte zwar rechtzeitig den Wagen ?bernommen, jedoch zun?chst nur ein Kurzzeitkennzeichen erhalten. Ein regul?res Nummernschild bekam sie erst einige Tage sp?ter - und damit zu sp?t f?r die inzwischen abgelaufene Stichtagregelung.

Der BFH folgte der Argumentation des Finanzamts. Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbeh?rde "allgemein und sachlich unbeschr?nkt" zum ?ffentlichen Verkehr zugelassen wurde. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erf?llt, da dieses nur zu Pr?fungs-, Probe- und ?berf?hrungsfahrten berechtige. Jede andere Benutzung des Fahrzeugs sei widerrechtlich und werde als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf ?ffentlichen Stra?en ohne die erforderliche Zulassung mit einem Bu?geld geahndet.

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