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Sportbootführerschein - Internet-Angebot

21 Juni, 2013

Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für einen Sportbootführerschein im Internet mit Folgen.

Internet-Angebot muss Widerrufsrecht einräumen
Richter: Zeitliche Begrenzung des Zugriffs nicht ausschlaggebend

Wer im Internet einen zeitlich begrenzten Zugriff auf ein Kurs-Angebot ermöglicht, der in dem Augenblick beginnt, wenn auf den Bezahl-Button gedrückt wird, muss den Nutzern ein Widerrufsrecht einräumen. Er kann sich nicht auf die entsprechende Fernabsatz-Bestimmung berufen, der zufolge die Möglichkeit zum Widerruf entfallen darf, sofern die Dienstleistung zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt (Az. 4 U 135/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, entbrannte der Streit um einen Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für einen Sportbootführerschein im Internet. Je nach Wahl erhält der Nutzer für 24 Stunden, einen Monat, drei Monate oder sechs Monate Zugriff auf die hinterlegten Unterlagen. Wobei es auch eine Verlängerungsklausel gibt. Aber keine Widerrufsmöglichkeit. Was von einem Verbraucherschutzverband prompt abgemahnt wurde.

Und das zu Recht, wie die nordrhein-westfälische Oberlandesrichter betonten. Es handle sich dabei nämlich nicht, wie der Anbieter behauptet, um den Vertragsabschluss für einen Fernunterricht. Bei dem wäre die Widerrufsklausel in der Tat verzichtbar.

"Doch Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine solche Überwachung des Lernerfolgs findet im gegebenen Fall aber nicht statt.

Das Angebot ist zweifellos auch nicht mit dem Kauf eines Skriptes über die zu vermittelnden Lerninhalte zu vergleichen. Fehlt es doch an einer diesbezüglichen Warenlieferung. Ebenso wird der umstrittene Kurs nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums bereitgestellt - was für den Anbieter mit unverhältnismäßigen Nachteilen bei einer Stornierung einherginge, so dass Verbraucherschutzgesichtspunkte dann tatsächlich zurücktreten müssten.

Mit den Zeit-Optionen existieren jedoch lediglich unterschiedliche Vertragslaufzeiten, die eine unterschiedliche Dauer der Leistungserbringung zur Folge haben. Wobei sich zumindest die 6-monatige Frist plus Verlängerungsoption laut Hammer Richterspruch eher "im Ungewissen verliert". www.anwaltshotline.de

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