StVO Auto abstellen - Doppelt hält besser
02 Mai, 2013
Wer sein Auto abstellt, hat es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zweifach zu sichern: mittels Handbremse und
durch Einlegen eines Ganges. Das gilt insbesondere auf einer abschüssigen Straße, wo die Gefahr eines eigenständigen Wegrollens des Wagens besonders groß ist. Und natürlich erst recht, wenn es sich um ein Behörden-Fahrzeug handelt, für das diese doppelte Absicherung noch einmal ausdrücklich in den Dienstvorschriften betont wird. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden (Az. 5 LA 50/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um das grob fahrlässige Verhalten eines Beamten. Nach einem Unfall mit seinem Dienstwagen hatte er in der Schadensmeldung lediglich das Anziehen der Handbremse, nicht aber das Einlegen eines Ganges beschrieben. Woraufhin ihm sein Dienstherr grobe Fahrlässigkeit vorwarf und voll für das Geschehen haftbar machte.
Und das laut Lüneburger Richterspruch zu Recht. "Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht macht, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste - dass beim Abstellen des Autos sicherheitshalber sowohl die Bremse anzuziehen als auch einen Gang einzulegen ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zwar erwiderte der Beamte, es sei ja nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche doppelte Sicherung unterlassen habe. Doch laut Gericht spricht die Lebenserfahrung entscheidend gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gleichzeitig versagen würden. Die Richter qualifizierten das als reine Schutzbehauptung.
Ebenso waren sie nicht davon zu überzeugen, der buchstäbliche Ausrutscher des Autofahrers erscheine deshalb in einem milderen Licht, weil es sich bei dem Vorgang des Abstellen des Fahrzeugs um ein Verhalten handele, das täglich tausendfach vorkomme und das er als konkret Betroffener seit Jahrzehnten unbeanstandet praktiziert habe. Auch einmal ist nicht keinmal. anwaltshotline.de
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um das grob fahrlässige Verhalten eines Beamten. Nach einem Unfall mit seinem Dienstwagen hatte er in der Schadensmeldung lediglich das Anziehen der Handbremse, nicht aber das Einlegen eines Ganges beschrieben. Woraufhin ihm sein Dienstherr grobe Fahrlässigkeit vorwarf und voll für das Geschehen haftbar machte.
Und das laut Lüneburger Richterspruch zu Recht. "Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht macht, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste - dass beim Abstellen des Autos sicherheitshalber sowohl die Bremse anzuziehen als auch einen Gang einzulegen ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zwar erwiderte der Beamte, es sei ja nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche doppelte Sicherung unterlassen habe. Doch laut Gericht spricht die Lebenserfahrung entscheidend gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gleichzeitig versagen würden. Die Richter qualifizierten das als reine Schutzbehauptung.
Ebenso waren sie nicht davon zu überzeugen, der buchstäbliche Ausrutscher des Autofahrers erscheine deshalb in einem milderen Licht, weil es sich bei dem Vorgang des Abstellen des Fahrzeugs um ein Verhalten handele, das täglich tausendfach vorkomme und das er als konkret Betroffener seit Jahrzehnten unbeanstandet praktiziert habe. Auch einmal ist nicht keinmal. anwaltshotline.de
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