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Bußgeldkatalog für Radfahrer - Neue Regeln seit 2013

19 April, 2013

Seit April 2013 wurde der Bußgeldkatalog gemäß StVO für Radfahrer überarbeitet. Dabei wurde vor allem in Sachen Ampeln für Klarheit gesorgt: Bis 2016 müssen Radfahrer die Fußgängerampel beachten, wenn es auf Radwegen neben Gehwegen keine Fahrradampel gibt. Mit der Novelle wurden zudem die Bußgelder angehoben.

Ratgeber: Neue Regeln für Fahrradfahrer
Seit dem 1. April 2013 gelten wieder neue Regeln fürs Radeln. Die Novelle von 2009 wurde noch einmal überarbeitet.
Die wichtigste Änderung der 2009er Novelle bleibt: Gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Wer dagegen verstößt, zahlt nun 20 Euro Bußgeld. Ist kein gekennzeichneter Radweg vorhanden, dürfen Radler auf dem rechten Seitenstreifen unterwegs sein. Was anderswo längst Gang und Gäbe ist, wird damit auch hierzulande weiter Realität: mehr Radfahrer auf der Fahrbahn. „Das bedeutet für alle Verkehrsteilnehmer: noch mehr Rücksicht nehmen“, sagt Jürgen Wolz von TÜV Süd.
Paragraph 1 der StVO bleibt auch in der „neuen“ Novelle unverändert: Vor- und Rücksichtnahme bleiben oberstes Gebot. Das gilt gleichermaßen für alle Verkehrsteilnehmer – gerade, wenn sie dieselbe Fahrbahn benutzen. Angepasste Geschwindigkeit, erhöhte Aufmerksamkeit und defensives Fahren, das ist Autofahrern genauso empfohlen wie Radlern. Für alle gilt: Der Stärkere nimmt Rücksicht auf den Schwächeren und lässt ihm die Vorfahrt. Radfahrer sollten die vermeintliche Schwäche aber nicht als Freibrief zum Missachten aller Regeln nehmen.
Schon seit September 2009 müssen Radwege benutzt werden, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Radsymbol mit oder ohne Fußgängersymbol auf kreisrundem blauen Schild) gekennzeichnet sind. Ansonsten gilt: Der Radverkehr muss in der Regel die Fahrbahn nutzen. Das gilt für die gleiche Fahrtrichtung. Gegen den Verkehr: Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn dies mit dem Schild „Radverkehr frei“ entsprechend erlaubt ist. Wer unerlaubterweise „links“ fährt, zahlt 20 Euro Bußgeld.
Bis 2016 müssen Radfahrer nun noch die Fußgängerampel beachten, wenn es auf Radwegen neben Gehwegen keine Fahrradampel gibt. Auf dem rechten Seitenstreifen gelten die Ampeln für den Fahrverkehr. Weil die Grün-Phasen für den Fahrverkehr in der Regel länger sind als für Fußgänger, bedeutet das: mehr Vorfahrt für die Radler.
Neu ist auch, dass es für Kommunen einfacher wird, Einbahnstraßen in die entgegen gesetzte Richtung für Radfahrer freizugeben. Zudem gibt es ein neues Sackgassenschild, das die Durchfahrtmöglichkeit für Radfahrer anzeigt.
Um nicht sich selbst und andere in Gefahr zu bringen, sollten sich Radfahrer natürlich penibel an die Verkehrsregeln halten. Den Radweg in verkehrter Richtung befahren, bei Rot über die Fußgängerampel fahren oder mit Musik im Ohr durch die Stadt brausen – in manchen Biker-Kreisen gehört das zum (vermeintlich) „guten Ton“. Dies kann jedoch kritische Situationen heraufbeschwören; und im Falle eines Falles den Versicherungsschutz verwirken. Zu den Pflichten der Radler gehört es zudem, ihr Fortbewegungsmittel auf Verkehrssicherheit zu trimmen. Dazu gehört vor allem auch die Beleuchtung: Wer ohne Licht unterwegs ist, zahlt 20 Euro Bußgeld. In puncto passive Sicherheit empfehlen sich Kleidung in Signalfarben, Radhandschuhe und ein Helm.
Beim Rechtsabbiegen ist der Blick in Rück- und Seitenspiegel sowie zur rechten Seite (toter Winkel) Autofahrer-Pflicht, um nicht einen geradeaus fahrenden Drahtesel zu übersehen. Radfahrer wiederum sollten bedenken, dass speziell bei Lkw der tote Winkel sehr groß ausfällt und es deshalb auch bei Vorfahrt dringend geboten ist, darauf zu achten, dass der Lkw-Fahrer den Radler auch bemerkt hat.
Wer am Straßenrand parkt, sollte sich vor dem Öffnen der Beifahrertür vergewissern, dass der angrenzende Radweg wirklich frei ist. Und von parkenden Wagen frei bleiben sollte der Radstreifen auf jeden Fall.
Beim Einfahren in eine Vorfahrtsstraße nicht nur auf passierende Autos schauen, sondern auch auf Radler aus beiden Richtungen. Und von Letzteren ist mancher viel schneller unterwegs als gedacht. Das gilt besonders auch für Pedelecs. Ein Schwenk in eine Einbahnstraße: Die dürfen Radfahrer nun noch öfter in beiden Richtungen benutzen – daran ist am Autosteuer ebenfalls zu denken.
Ist der Radfahrer auf der Autostraße unterwegs, sollten Autofahrer beim Überholen auf jeden Fall weiter ordentlich Abstand halten. Mindestens eineinhalb Meter Sicherheitsabstand sind vorgeschrieben, wissen die Verkehrsfachleute von TÜV Süd.
Wenn Rennradfahrer auf Tour sind, immer im Hinterkopf haben, dass sie angesichts der dünnen Reifen darauf bedacht sind, Steinen oder Schlaglöchern auszuweichen. Und beim Überholen auf der Landstraße ist auch zu bedenken, dass beispielsweise böige Seitenwinde den Sportler schnell mal um einen halben Meter in Richtung Fahrbahnmitte drängen können. Vom einzelnen Biker zur Gruppe: Sind mehr als 15 Radfahrer gemeinsam unterwegs, dürfen sie als geschlossener Verband fahren. Das heißt: Zweierreihen sind erlaubt.
Ob einzelner Biker oder Gruppe, Büroradler oder Freizeitsportler: Auf die Schmutzwasserdusche verzichten alle gerne. Deshalb bei schlechtem Wetter Extraabstand halten, so der Aufruf von TÜV Süd an die Autofahrer. ampnet/deg

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