Einfahrtsverbot - Polizei erlaubt Fahrt durch Umweltzone trotz roter Plakette
05 Februar, 2013
Wer wegen zu hohem Schadstoffausstoß mit unzureichender, also etwa mit einer roten Plakette an seinem Auto in eine Umweltzone einfährt, riskiert im Normalfall ein Verwarnungsgeld in Höhe von
40 Euro. Folgt der Fahrer aber einer speziellen polizeilichen Anweisung, gilt das Einfahrtsverbot in die Umweltzone nicht mehr. In diesem Fall sind Fahrten durch Umweltzonen selbst mit unzureichender Plakette erlaubt, teilte der ACE Auto Club Europa in Stuttgart mit.
Der Grund für die Anweisung der Polizei kann zum Beispiel in einer Vollsperrung liegen. Eine sich darauf beziehende Weisung des Polizeibeamten ist immer zu befolgen und sie hat laut ACE auch Vorrang vor allen anderen Anordnungen etwa in Form von Verkehrsschilder und sonstigen Regeln. Das bedeutet, dass Kraftfahrer bei einer durch die Polizei veranlassten Aus- oder Umleitung die vorgegebene Umleitungsstrecke benützen müssen beziehungsweise benutzen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn ein Kraftfahrer infolgedessen eine Umweltzone passiert, ohne dass sein Fahrzeug über die dafür erforderliche Plakette verfügt. Unabhängig davon sind Verkehrsteilnehmer jedoch gehalten, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen (§ 36 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO). ace-online.de
Der Grund für die Anweisung der Polizei kann zum Beispiel in einer Vollsperrung liegen. Eine sich darauf beziehende Weisung des Polizeibeamten ist immer zu befolgen und sie hat laut ACE auch Vorrang vor allen anderen Anordnungen etwa in Form von Verkehrsschilder und sonstigen Regeln. Das bedeutet, dass Kraftfahrer bei einer durch die Polizei veranlassten Aus- oder Umleitung die vorgegebene Umleitungsstrecke benützen müssen beziehungsweise benutzen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn ein Kraftfahrer infolgedessen eine Umweltzone passiert, ohne dass sein Fahrzeug über die dafür erforderliche Plakette verfügt. Unabhängig davon sind Verkehrsteilnehmer jedoch gehalten, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen (§ 36 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO). ace-online.de
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