Urteil Winterdienst: Muss jede Straße gestreut werden?
21 Dezember, 2012
Im Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, fuhr nachts gegen zwei Uhr ein Autofahrer auf gerader Strecke auf einer nicht gestreuten Kreisstraße und kam von der Fahrbahn ab. Der entstandene Sachschaden belief sich auf etwa
7.500 Euro.
Bei Glatteis müssen Landkreise laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nicht jede Straße streuen. Daher müssen Autofahrer beispielsweise nachts auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das hat das Landgericht Coburg am 6. Juli 2012 entschieden (AZ: 22 O 729/11).
Im nachfolgenden Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, lag folgender Sachverhalt vor:
Nachts gegen zwei Uhr fuhr ein Autofahrer auf gerader Strecke auf einer nicht gestreuten Kreisstraße und kam von der Fahrbahn ab. Der entstandene Sachschaden belief sich auf etwa 7.500 Euro. Die Mutter das Wagenlenkers als Halterin des Fahrzeugs behauptete, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert, nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen gespürt habe. Sie wies außerdem darauf hin, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege also ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem der zuständige Landkreis hätte streuen müssen. Der Landkreis dagegen erklärte, dass es auf der Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe es sogar in der besagten Nacht eine Rufbereitschaft des Streudienstes gegeben, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe außerdem nicht die Pflicht, nachts außerhalb von Ortschaften Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.
Die Schadensersatzforderung der Frau wiesen die Richter zurück. Sie habe keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen können. Der Landkreis sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Die Richter hoben hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan habe, indem er einen Notdienst für die Nacht eingerichtet habe. Darüber sei eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines leichten Versetzens von 90 km/h auf 70 km/h nicht ausreichend, sonst wäre das Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen. tm/mid
Weitere Gerichtsurteile sowie Tipps zum Verkehrsrecht:
Urteile Verkehrsrecht auf einen Blick
Rechtsberatung Verkehrsrecht - nützliche Tipps
Verkehrsdienste - Adressen, Pflichten und Aufgaben
Bei Glatteis müssen Landkreise laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nicht jede Straße streuen. Daher müssen Autofahrer beispielsweise nachts auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das hat das Landgericht Coburg am 6. Juli 2012 entschieden (AZ: 22 O 729/11).
Im nachfolgenden Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, lag folgender Sachverhalt vor:
Nachts gegen zwei Uhr fuhr ein Autofahrer auf gerader Strecke auf einer nicht gestreuten Kreisstraße und kam von der Fahrbahn ab. Der entstandene Sachschaden belief sich auf etwa 7.500 Euro. Die Mutter das Wagenlenkers als Halterin des Fahrzeugs behauptete, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert, nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen gespürt habe. Sie wies außerdem darauf hin, dass es in der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es liege also ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem der zuständige Landkreis hätte streuen müssen. Der Landkreis dagegen erklärte, dass es auf der Straße in der Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe es sogar in der besagten Nacht eine Rufbereitschaft des Streudienstes gegeben, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe außerdem nicht die Pflicht, nachts außerhalb von Ortschaften Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.
Die Schadensersatzforderung der Frau wiesen die Richter zurück. Sie habe keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret benennen können. Der Landkreis sei seiner Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege zu streuen. Die Richter hoben hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan habe, indem er einen Notdienst für die Nacht eingerichtet habe. Darüber sei eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines leichten Versetzens von 90 km/h auf 70 km/h nicht ausreichend, sonst wäre das Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen. tm/mid
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