Rücktritt vom Kaufvertrag: Mangelhafte Reifen
07 Dezember, 2012
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht ohne weiteres möglich, wenn der Kunde mangelhafte Reifen gekauft hat. Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen,
nachzubessern, das heißt beispielsweise einen mangelhaften Autoreifen umzutauschen, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
In dem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte (Az. 222C7196/11 vom 12. Januar 2012), wollte der Käufer von zwei gebrauchten Reifen den Kaufpreis zurückerstattet haben. Denn nach dem Abholung der Ware, stellte der Kunde fest, dass einer der inneren Profilblöcke eines Reifens durch eine eingedrungene Schraube beschädigt war. Er schickte beide Pneus zurück und wollte den Kaufpreis erstattet haben.
Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Das jedoch wies der Käufer mit der Begründung zurück, er habe in der Zwischenzeit das Fahrzeug verkauft. Zudem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen. Allerdings erklärte sich der Verkäufer bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde klagte vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Denn Voraussetzung für den Rücktritt von einem Kaufvertrag sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist für eine Nachbesserung setze. Im vorliegenden Fall aber wollte der Käufer dem Verkäufer diese Chance nicht einräumen. Die Tatsache, dass der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe, spiele keine Rolle. tm/mid
In dem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte (Az. 222C7196/11 vom 12. Januar 2012), wollte der Käufer von zwei gebrauchten Reifen den Kaufpreis zurückerstattet haben. Denn nach dem Abholung der Ware, stellte der Kunde fest, dass einer der inneren Profilblöcke eines Reifens durch eine eingedrungene Schraube beschädigt war. Er schickte beide Pneus zurück und wollte den Kaufpreis erstattet haben.
Der Verkäufer bot daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Das jedoch wies der Käufer mit der Begründung zurück, er habe in der Zwischenzeit das Fahrzeug verkauft. Zudem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen unterschiedlicher Herkunft zu benutzen. Allerdings erklärte sich der Verkäufer bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Kunde klagte vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Denn Voraussetzung für den Rücktritt von einem Kaufvertrag sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist für eine Nachbesserung setze. Im vorliegenden Fall aber wollte der Käufer dem Verkäufer diese Chance nicht einräumen. Die Tatsache, dass der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe, spiele keine Rolle. tm/mid
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