Zu aggressiv - Führerschein weg
23 Oktober, 2012
Selbst wenn ein Kraftfahrer verkehrsrechtlich noch nicht aufgefallen ist, kann eine mangelnde charakterliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs ein Grund für
den Entzug der Fahrerlaubnis sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 12. September 2012 (AZ: 7 L 896/12) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Das Gericht hatte über den Fall eines zwanzigjährigen Mannes zu urteilen, der seit seinem 15ten Lebensjahr mehrfach unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt worden war. Hinzu kommt eine Anklage gemeinsam mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe wegen Körperverletzung und dem Überfall auf eine Gaststätte.
Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung, dem Mann den Führerschein zu entziehen, sowohl die abgeschlossenen als auch die laufenden Strafverfahren. Das Aggressionspotenzial des Mannes mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen - häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss - sei weiterhin erheblich und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung könne nicht die Rede sein. Das Gericht ging daher auch ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten davon aus, dass der Mann zum Führen eines Kfz ungeeignet sei und das obwohl der Mann bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen war. Gegen einen Fahrerlaubnisentzug bestünden keine Bedenken. Wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Mann hinzunehmen, da das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. tm/mid
Das Gericht hatte über den Fall eines zwanzigjährigen Mannes zu urteilen, der seit seinem 15ten Lebensjahr mehrfach unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt worden war. Hinzu kommt eine Anklage gemeinsam mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe wegen Körperverletzung und dem Überfall auf eine Gaststätte.
Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung, dem Mann den Führerschein zu entziehen, sowohl die abgeschlossenen als auch die laufenden Strafverfahren. Das Aggressionspotenzial des Mannes mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen - häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss - sei weiterhin erheblich und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung könne nicht die Rede sein. Das Gericht ging daher auch ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten davon aus, dass der Mann zum Führen eines Kfz ungeeignet sei und das obwohl der Mann bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen war. Gegen einen Fahrerlaubnisentzug bestünden keine Bedenken. Wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Mann hinzunehmen, da das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. tm/mid
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